
Ist eine Tätowierung mißlungen, hat der Tätowierte unter Umständen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, dies gilt auch, wenn der Tätowierer die Haftung ausschließt. Dies geht aus einem Urteil des OLG Nürnberg hervor.
Im vorliegenden Fall hatte ein Mann sich ein Tribal auf die Brust tätowieren lassen und schon nach mehr als einem Jahr bemerkt, dass das Tribal asysmetrisch war und in die Brusthöfe tätowiert wurde.
Nach einigen juristischen Hickhack, der Tätowierte verlangte 7.500,- € Schadensersatz und 7.500,- € Schmerzensgeld, während der Beklagte sich auf Verjährung berief, urteilte das Gericht anfangs auf ein Schmerzensgeld von 3.500,- €. Ein Gutachten stellte fest, dass das Tattoo tatsächlich mangelhaft sei.
In der Berufung verlangte der asymetrisch Getribalte nun 25.000,- € Schadensersatz und 1.500,- € Schmerzensgeld.
Dies wurde zwar abgelehnt, dafür bestätigte aber das Gericht den Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz trotz eines Haftungsausschlusses, da dieser die Bedingung hat, dass die Arbeiten nach allen Regeln der Kunst duchgeführt werden.
Wir empfehlen daher Allen: sucht Euch sorgfältig den oder die Künstlerin aus. Und: sorgfältig arbeiten.
(AZ: 3 U 1663/03)
Nachzulesen hier:
www.justiz.bayern.de/olgn/rspr/pdf/u_3u1663_03.pdf
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